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Ausnahmen / Befreiungen nach BauGB
Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Abs. 1, bzw. Abs. 2 BauGB
Weicht ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben von den Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ab, muss diese Ausnahme oder Befreiung im Rahmen des Bauantragsverfahrens oder gesondert vorab bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Die Entscheidung über den Antrag kann nur im Einverständnis (gemeindliches Einvernehmen nach § 36; Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde) mit der Gemeinde erfolgen.
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