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Abweichungen /Ausnahmen / Befreiungen nach LBO
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 LBO
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben, s. Katalog in § 61 LBO (ohne erforderlichen Bauantrag oder eine Genehmigungsfreistellung) entscheidet bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ausschließlich die Gemeinde.
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Fachbereich 4 Bau und Projektmanagement | |
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