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Führerschein-Umtausch "alt gegen neu"
Gemäß § 24a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sind alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden,
bis spätestens 19.01.2033 in den neuen befristeten Kartenführerschein umzutauschen.
Bitte wenden Sie sich an:
Kreis Stormarn
442 Fahrerlaubnisbehörde
Rögen 36 - 38
23843 Bad Oldesloe
Telefon: 04531-890220
E-Mailadresse: Fahrerlaubnisbehoerde@Kreis-Stormarn.de
Internet-Adresse: Kreis Stormarn (kreis-stormarn.de)
Bitte beachten Sie hierzu die stufenweisen Umtauschfristen:
- Jahrgänge vor 1953: Umtausch bis zum 19. Januar 2033
- Jahrgänge 1953 bis 1958: Umtausch bis zum 19. Januar 2022
- Jahrgänge 1959 bis 1964: Umtausch bis zum 19. Januar 2023
- Jahrgänge 1965 bis 1970: Umtausch bis zum 19. Januar 2024
- Jahrgänge ab 1971: Umtausch bis zum 19. Januar 2025
Staffelung für die Kartenführerscheine nach Ausstellungsdatum:
- ausgestellt zwischen 1999 bis 2001: Umtausch bis zum 19. Januar 2026
- ausgestellt zwischen 2002 bis 2004: Umtausch bis zum 19. Januar 2027
- ausgestellt zwischen 2005 bis 2007: Umtausch bis zum 19. Januar 2028
- ausgestellt im Jahr 2008: Umtausch bis zum 19. Januar 2029
- ausgestellt im Jahr 2009: Umtausch bis zum 19. Januar 2030
- ausgestellt im Jahr 2010: Umtausch bis zum 19. Januar 2031
- ausgestellt im Jahr 2011: Umtausch bis zum 19. Januar 2032
- ausgestellt zwischen 2012 und dem 18. Januar 2013: Umtausch bis zum 19. Januar 2033
Notwendige Unterlagen:
-
- Personalausweis
oder Reisepass mit Meldebescheinigung - Passbild, dem Gesetz des Passwesens entsprechend
- alter Führerschein (eine Kopie ist ausreichend)
- Karteikartenabschrift, sofern der letzte Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgefertigt worden ist. Sie kann dort in der Regel fernmündlich zur unmittelbaren Übersendung an den Kreis Stormarn angefordert werden.
- Antrag auf Umtausch des Führerscheines ( Papierführerschein) in einen EU-Kartenführerschein (Checkkartenformat (kreis-stormarn.de)
- Personalausweis
Bitte senden Sie alle Unterlagen per Post an die oben genannte Anschrift der Fahrerlaubnisbehörde.
Allgemein:
Die eigentliche Fahrerlaubnis bleibt durch den Wechsel unangetastet, eine neue Prüfung ist nicht notwendig. Alle neuen Führerscheine sind künftig nur noch 15 Jahre gültig, wie bereits die nach dem 18. Januar 2013 ausgestellten Dokumente. Die sind daher auch vom Umtausch ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie die Anlagen des Antrages.