Pflichten der Hilfesuchenden bzw. der Leistungsberechtigten
1. Wer Sozialhilfeleistungen beantragt oder erhält, hat insbesondere
1.1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leitung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträger der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen sowie Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I))
1.2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leitung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leitung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht bezieht sich in erster Linie auf die in den häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Leistungsberechtigten eingetretenen Veränderungen; sie ist auch dann notwendig, wenn er der Meinung ist, dass die Änderung auf die Sozialhilfe keinen Einfluss hat. Diese Mitwirkungspflicht besteht besonders dann, wenn
a) der Leistungsberechtigte und die in seinem Haushalt lebenden Personen Einnahmen haben – auch wenn nur vorrübergehend – z. B. durch Aufnahme einer Arbeit (auch geringfügige Beschäftigungen oder Nebentätigkeiten), durch Vermieten von Zimmern, Bewilligung von Renten, Pensionen, Treuegeldern, Abfindungen, Entschädigungen, Darlehen, durch den Eingang rückständiger Forderungen, durch Lotteriegewinn, Erbschaft usw.. Dem Sozialamt ist ebenfalls der Bezug von Naturalleistungen (Wohnung, Kost) sowie die Forderung oder die Entstehung einer Forderung gegen einen anderen mitzuteilen.
b) Sich der Bestand des vorhandenen Vermögens (z. B. durch Kauf, Verkauf, Schenkung, Erbschaft, Scheidung, Vermögensauseinandersetzung) ändert;
c) Der Leistungsberechtigte oder ein mitunterstützter Angehöriger den Haushalt, wenn auch nur vorrübergehend, verlässt (z. B. Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt, Besuchsreise, Ableben eines Haushaltsmitgliedes u. ä.);
d) Eine weitere Person in den Haushalt aufgenommen oder sonst eine Wohnund Wirtschaftsgemeinschaf begründet wird;
e) Die Wohnung gewechselt wird;
f) Ein Antrag auf Zahlung anderer Sozialleistungen gestellt wird oder früher gestellt worden ist (z. B. Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Pflegegeld, Wohngeld u. ä.);
g) Ein Rechtsmittel (z. B. Widerspruch, Klage, Berufung) gegen Entscheidungen anderer Sozialleistungsträger eingelegt wurde;
h) Der Leistungsberechtigte einen vermögensrechtlichen oder körperlichen Schaden durch Dritte erlitten hat; i) Der Leistungsberechtigte eine privatrechtliche Forderung gerichtlich geltend macht. Diese Mitwirkungspflichten obliegen bei geschäftsunfähigen oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Hilfesuchenden oder Leistungsberechtigten deren gesetzlichen Vertretern.
2. Wer Sozialhilfeleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlagen des zuständigen Leistungsträgers
a) zur mündlichen Erörterung des Antrages oder zur Vornahme anderer notwendiger Maßnahmen persönlich im Amt erscheinen (§ 61 SGB I);
b) sich medizinischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist (§ 62 SGB I).
3. Mitwirkungspflichten entfallen nur dann, wenn ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Frage kommenden Sozialleistung steht, wenn sie dem Betroffenen nicht zugemutet werden können oder wenn sich der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse mit einem geringeren Aufwand beschaffen kann. Darüber hinaus können Angaben, die den Leistungsberechtigten oder ihm nahestehende Personen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahren aussetzen, verweigert werden (§65 SGB I).